Frauenlauf 2021

Liebe Kolleginnen!

Keep on running!

So lautet das Motto, unter dem die vom Betriebsrat unterstützten Läufe ausgeschrieben werden.
Das gilt auch dieses Jahr wieder für den 33. Österreichischen Frauenlauf am 03.10.2021

Weitere Informationen sowie das Anmeldeformular findet Ihr im Anhang.
Anmeldung bis spätestens 31.08.2021.

Wir bedanken uns bei Klemens Huemer für die erstklassige Organisation.

Der Betriebsrat wünscht euch viel Spaß!


Link(s) anklicken um zu den jeweiligen Dokumenten zu gelangen (funktioniert nur im AUVA Netzwerk!):
|| Information und Ausschreibung – Frauenlauf 2021

Video – „Sag ja zur AUVA“

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen

In vielen Bereichen in der AUVA gibt es Veränderungen, die für die Kolleginnen und Kollegen nicht immer nachvollziehbar sind und über die es im Vorfeld oftmals wenig Information gibt.

Mit diesem Video (klick mich!) wollen wir zum Ausdruck bringen, dass wir voll und ganz und mit ganzem Herzen hinter unserer AUVA und unseren Kolleginnen und Kollegen stehen.Wir Betriebsrätinnen und Betriebsräte der AUVA sehen die derzeitige Entwicklung unserer AUVA kritisch und fordern mehr Einbindung in die Veränderungsprozesse.

Herzliche Grüße,
Eure Betriebsräte

 

Mitarbeiterschutz / Tragen von Masken

Liebe Kolleginnen & Liebe Kollegen!

Vor zwei Tagen wurde das neue Rotationskonzept vom Ärztlichen Direktor der AUVA vorgestellt. In Zuge dessen hat der ÄD, Dr. Roland Frank, auch Bezug auf die Corona-Situation genommen und das Tragen von Masken thematisiert.

Nachdem aus verschiedensten Gründen immer mehr Kolleginnen und Kollegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten FFP 2 Masken tragen sollen/müssen, soll nicht unerwähnt bleiben, dass es beim Tragen der Masken zu einer nicht unerheblichen körperlichen Mehrbelastung für den Maskenträger kommt.

Nachdem die AUVA den Arbeitnehmerschutz für Unternehmen sehr hoch ansetzt, gibt es dazu selbstverständlich eine Broschüre seitens der AUVA welche beim dauerhaften Tragen von Masken ab einer gewissen Schutzklasse Arbeitspausen vorsieht.

Im Fall des Tragens von FFP 2 Masken mit Ausatemventil ist nach 120 Minuten Arbeitseinsatz und beim Tragen einer FFP 2 Maske ohne Ausatemventil sogar bereits nach 75 min eine 30 minütige Pause vorgesehen.

Diesbezüglich sollte auch die Arbeitsmedizin Auskunft geben können.
Die genaue Formulierung findet ihr in der folgenden Broschüre:

Atemschutzfilter gegen Schwebstoffe, Gase und Dämpfe (Klick mich!)

Solltet ihr also zum betroffenen Personenkreis zählen ist es legitim solche Arbeitspausen auch einzufordern.

In diesem Sinne, bleibt gesund!
BRV Robert Rois

Rotation im Traumazentrum Wien

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Am Mittwoch den 23.09.2020 wurde vom Ärztlichen Direktor der AUVA, Hr. Dr. Roland Frank, im Beisein von AUVA Generaldirektor, Hr. Mag. Alexander Bernart und dem Direktor der AUVA Landesstelle Wien, Hr. Mag. Reinhard Minixhofer, das modifizierte Rotationskonzept für das Traumazentrum Wien vorgestellt.

Es freut uns ganz besonders, dass wir als Belegschaftsvertretung, in gemeinsamen Gesprächen mit unserem Ärztlichen Direktor, unter Einbindung der Kollegialen Führung, eine Lösung erarbeitet haben, die für den Großteil unserer Kolleginnen und Kollegen am Standort Meidling, zufriedenstellend sein wird.

Die Details zu dem vorgestellten, modifizierten Rotationskonzept, könnt ihr hier nachlesen (Achtung: nur im Netzwerk der AUVA möglich):

Rotationskonzept TZW – vom 23.09.2020 (klick mich an!)

Liebe Grüße,

Eure Betriebsräte

Fuhrpark – Info des ZBR

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

anbei findet ihr eine neue Information unseres Zentralbetriebsrates zum Thema „Furhpark“.

Liebe Grüße,

Eure Betriebsräte

 

*** ZBR INFO ***

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 10.9.2020 wurden die neuen Fahrzeuge für den Fuhrpark in der Hauptstelle vorgestellt. Die Vorstellung wurde auch auf der Homepage der AUVA beworben – einige interessante Informationen findet man unter dieser Adresse:

https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.861048&portal=auvaportal

Die Anschaffung des Fuhrparks wurde ohne Mitwirkung des Betriebsrates durchgeführt. Wir haben im Vorfeld unsere Bedenken mitgeteilt und mehrmals darauf hingewiesen, dass eine verpflichtende Nutzung des Fuhrparks ohne Betriebsvereinbarung rechtlich nicht zulässig ist.

Gleichzeitig mit der Vorstellung der neuen Fahrzeuge wurde uns ein erster Entwurf für eine Betriebsvereinbarung übermittelt und damit die Wünsche des Arbeitgebers bekannt gegeben. Aus unserer Sicht deckt der Stand der Verhandlungen die Interessen der Mitarbeiter*innen noch nicht so weit ab, dass wir eine Nutzung der Fahrzeuge – auch wenn die Auslieferung und Übergabe in den nächsten Wochen startet – zum derzeitigen Stand empfehlen würden. Derzeit verhandeln wir mit dem Arbeitgeber über diese Betriebsvereinbarung – der nächste Verhandlungstermin findet am 24. September 2020 statt. Wir sind zuversichtlich, dass wir zu einer Regelung mit der Generaldirektion kommen werden.

Wie immer bemühen wir uns auch bei den aktuellen Verhandlungen um bestmögliche Vereinbarungen im Interesse der Kolleginnen und Kollegen!

Freundliche Grüße

*** ZBR INFO ***

Übersiedlung der HS und LW

Liebe Kolleginnen & Liebe Kollegen,

zu unserem Bericht über die geplante Übersiedlung der Hauptstelle und Landestelle Wien, in ein Haus der Wiener Kaufmannschaft, gab es viel Resonanz von eurer Seite.
Eurem Wunsch Informationen über Entwicklungen in unserer AUVA zu erhalten kommen wir gerne nach.
Nachfolgend ein Artikel bezüglich der geplanten Übersiedlung, ein Vorhaben das immer mehr Fragen aufwirft und mittlerweile bereits zu einer Anfrage an das Gesundheitsministerium geführt hat.
Auf Nachfrage können wir bestätigen, dass die im Artikel erwähnte Pressekonferenz heute um 9.30 Uhr stattfinden wird.

Rudolf Silvan, SPÖ Nationalratsabgeordneter und ehemaliger Vorsitzender der Landestelle Wien, lädt zu dieser Pressekonferenz mit dem Titel: „Schleichende Zerschlagung der AUVA“

Eure Betriebsräte


|| Causa AUVA: Erzwungener Umzug in Bruchbude?
|| Einladung Presse

Änderungen bei den Dienstfreistellungen aufgrund einer Klage aus Meidling?

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Am 1. Juli ist eine neue Dienstanweisung (DF-DR-DA) in Kraft getreten. Nachdem es immer wieder Aufregung bzw. Unmut im Zusammenhang mit Dienstfreistellungen für Fortbildungen, vor allem bei Teilzeitkräften gab, konnte nun eine deutliche Verbesserung für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erzielt werden.

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu einem Ungleichverhältnis zwischen angerechneter Dienstzeit und tatsächlicher Fortbildungsdauer.

Auszug aus der neuen Dienstanweisung:

Ausmaß der Freizeitgewährung
Die Dauer der Dienstfreistellung umfasst das für die Teilnahme an der Fort-, Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung zeitlich notwendige Ausmaß. Bei der Berechnung sind auch Anfahrt- und Rückweg zur jeweiligen Dienststelle zu berücksichtigen. Das für die Teilnahme an der Fort-, Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung notwendige zeitliche Ausmaß inklusive des Anfahrts- und Rückwegs zur jeweiligen Dienststelle wird als Normalarbeitszeit gutgeschrieben bzw. vergütet.

Ob es Zufall ist, dass eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter unseres Hauses über unsere Fachgewerkschaft GPA-djp gerade eine Klage gegen die AUVA führte, die eben diesen Sachverhalt klären sollte, überlasse ich Euch liebe Leserinnen und Leser.

Nachdem die AUVA sich entschlossen hat im Hinblick auf den geringen Streitwert, das Verfahren nicht weiterzuführen, gibt es diesbezüglich nun kein Gerichtsurteil.

Der für den 17.07.2020 angesetzte weitere Verhandlungstag blieb allseitig unbesucht, da man dem/der Mitarbeiter/in sämtliche Forderungen inklusive Verzinsung bereits überwiesen hat.

Natürlich wurde dienstgeberseitig festgehalten, dass diese Entscheidung aus rein wirtschaftlichen Gründen und ohne Präjudiz auf den eigentlichen Prozessstandpunkt getroffen wurde.

Darum ist es wahrscheinlich purer Zufall, dass mit 01.07.2020 eine neue Dienstanweisung herausgegeben wurde, welche den geklagten Sachverhalt nun mitarbeiterfreundlicher regelt. Sollte die Dienstanweisung in keinen Zusammenhang mit der geführten Klage stehen, bedankt sich die Belegschaftsvertretung bei den Entscheidungsträgern der AUVA für die nun bessere Regelung für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gesamten AUVA.

Ganz sicher aber, bedanken wir uns bei der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter für den Mut mit Unterstützung der Gewerkschaft GPA-djp eine Klage zu führen, sodass zukünftig davon auszugehen ist, dass Teilzeitmitarbeitern die tatsächlich aufgewendete Zeit der Fortbildung gerechnet wird.

Es ist gut gewerkschaftlich organisiert zu sein und für seine Rechte einzustehen!

Eure Betriebsräte


Link(s) anklicken um zu den jeweiligen Dokumenten zu gelangen (funktioniert nur im AUVA Netzwerk):
|| Dienstanweisung

Anrechnung von Vordienstzeiten!

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Einige von Euch dürfen sich bereits  über Lohnzettel mit Nachzahlungen und neuer nun höherer Gehaltsstufe freuen.

Leider sind die erklärenden Schreiben diesbezüglich für manche Mitarbeiter noch mit der Post unterwegs und den Betriebsräten wurde bis dato keine Mitarbeiterliste der davon „betroffenen“ Personen übermittelt. Diese wurde uns eigentlich im Vorfeld genauso wie der Beginn der Auszahlung zugesagt.

Wie kommt es nun zu dieser Nachzahlung:

Seit 2016 sind verschiedene Klagen zur erweiterten Anrechnung von Vordienstzeiten, die bei Eintritt in die AUVA vor 2011 nicht angerechnet wurden, von den Betriebsräten der AUVA eingebracht worden. In all diesen Verfahren vertraten Betriebsräte der AUVA bei Gericht ihre Beschäftigten gegen die AUVA. Und alle diese Verfahren wurden von den Betriebsräten in allen Instanzen gewonnen. Besonderer Dank gebührt dafür dem langjährigen Betriebsratsvorsitzenden des UKH Klagenfurt, Günther Kanduth, denn die Verfahren, die er führte hatten immer Leitwirkung für alle anderen Verfahren. Nachdem das OLG Graz nun unsere Klagebegehren für Rechtens erklärte, lenkte die AUVA ein. Die noch offenen Verfahren sollen beendet werden und die Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der Abteilung HRM bereits berechnet. Ein Teil der Ansprüche wird bereits mit dem Juli-Gehalt ausgezahlt. Es kann nur noch wenige Monate dauern, bis alle Anspruchsberechtigten ihr Geld bekommen.

Derzeit gelangen Vordienstzeiten die vor dem 18. Lebensjahr erworben wurden zur Auszahlung bzw. lösen eine Höherreihung im Gehaltsschema aus.

Die geführten Klagen wären alle samt ohne der Unterstützung der Gewerkschaften GPA-djp und Vida, sowie der Arbeiterkammer nicht möglich gewesen.

Ein Danke ergeht auch an alle Kolleginnen und Kollegen die Gewerkschaftsmitglieder sind und mit ihren Beiträgen solche Klagen erst möglich machen!

Du bist noch kein Gewerkschaftsmitglied?

Dann druck dir das Anmeldformular im Anhang aus, gib es bei deinem Betriebsrat ab und leiste auch du deinen Beitrag für mehr Gerechtigkeit in der Arbeitswelt.

Eure Betriebsräte


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|| GPA-djp Anmeldeformular

Maßnahmen – Coronavirus

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Die im Folgenden  angeführten Informationen/Maßnahmen wurden aus der Personaldirektion (HS) mit der Bitte um Weiterleitung an die örtlichen Betriebsräte an den Zentralbetriebsrat übermittelt. Nach dem es auch eine Information an Euch darstellt, leiten wir  diese an Euch weiter:

  • Alle Dienstfreistellungen/Dienstreisen, die die Teilnahme an einer Veranstaltung mit mehr als 50 Personen vorsehen, sind bis auf weiteres nicht durchzuführen. Die entsprechenden Anträge im :D:A:S: sind folglich zu stornieren. Die betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sollen alle ihnen zumutbaren Schritte setzen, um Stornokosten hiermit zu vermeiden. Lassen sich diese nicht vermeiden, werden diese natürlich von der AUVA ersetzt werden, wobei ein Ersatz nur mit Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die Stornokosten möglich ist. Den Antrag auf Ersatz dieser Kosten sowie der Nachweis ist an folgende E-Mail Adresse zu senden: fingerl@auva.at (HRM, Fingerl Sandra) 
  • Des weiteren sind Sie weiterhin dazu angehalten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Ihre Arbeitsleistung auch von Zuhause aus erbringen können (Art der Tätigkeit und technische Ausstattung), dies zu ermöglichen und die Anwesenheiten in den Dienststellen auf ein absolut notwendiges Mindestausmaß zu reduzieren. Diese Regelung kann insbesondere bei sämtlichen Außendienstmitarbeiterinnen/-mitarbeiter zur Anwendung gelangen. 
  • Sollten im Rahmen von behördlichen Anordnungen Kinderbetreuungsstätten (z.B.: Kindergärten oder Schulen) geschlossen werden, wird dies als wichtiger persönlicher Grund im Sinne des § 10 Abs 1 DO.A (entsprechende Vorschriften DO.B, DO.C) angesehen. Die betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die hiervon Gebrauch machen möchten, haben den erforderlichen Nachweis über die behördliche Schließung beizubringen. Darüber hinaus sind Sie dazu angehalten, bei Vorhandensein weiterer Betreuungspersonen, das zeitliche Ausmaß der Dienstverhinderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren. Liegt keine behördliche Schließung vor, kann für die Wahrnehmung von Betreuungspflichten das Kontingent der Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden.

  Die vorgenannten Regelungen sind ab sofort bis auf weiteres gültig.

Wir danken euch für euren mehr als professionellen Umgang in dieser derzeit schwierigen Situation und eure Einsatzbereitschaft

Eure Betriebsräte

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