Traumazentrum Wien-Brigittenau: Gemeinsame Einigung mit Betriebsrat im Sinne der Mitarbeiter:innen

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Traumazentrum Wien-Brigittenau: Gemeinsame Einigung mit Betriebsrat im Sinne der Mitarbeiter:innen

Streikbeschluss aufgehoben

Wien (OTS) – Nach intensiven, aber konstruktiven Gesprächsrunden wurde am Mittwochnachmittag eine Einigung über die Sozialvereinbarung, die im Zuge der Leistungsverlagerung des Traumazentrums Wien-Brigittenau entworfen wurde, zwischen der AUVA-Generaldirektion und dem Zentralbetriebsrat der AUVA, dem Betriebsrat der AUVB GmbH sowie den Betriebsräten der Standorte Brigittenau und Meidling erzielt. Die Sozialvereinbarung regelt eine Reihe von Abfederungs- und Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere für die Mitarbeiter:innen des Standorts Brigittenau des Traumazentrums Wien, unter anderem, dass es keine Schlechterstellung geschweige denn Kündigungen von Mitarbeiter:innen im Rahmen der Leistungsverlagerung geben wird.

Zwischen dem Generaldirektor und dem Zentralbetriebsrat wurde vereinbart, dass die Sozialvereinbarung dem Verwaltungsrat – dem geschäftsführenden Gremium der AUVA – in seiner Sitzung am kommenden Mittwoch zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

Darüber hinaus konnte in weiteren wesentlichen Punkten eine Einigung erzielt werden.

Die Betriebsratskörperschaft hat den Streikbeschluss aufgehoben; es kommt daher zu keinem Streik am Standort Brigittenau/Lorenz Böhler.

Wie berichtet werden die stationären Leistungen an dislozierte Standorte verlagert. Für selbstkommende Patient:innen verbleibt auch weiterhin eine Erstuntersuchungsambulanz am Standort Brigittenau.

Derzeit wird seitens der AUVA intensiv an einer Übergangslösung für die Jahre 2025-2030 gearbeitet, um die Mitarbeiter:innen des Standorts Brigittenau so rasch wie möglich wieder an einem gemeinsamen Standort zusammenzuführen. Neben der Suche nach einem geeigneten Standort für ein Containerspital bzw. ein Bauwerk in Modulbauweise wird auch geprüft, ob eine brandschutztechnische Ertüchtigung des bestehenden Standortes für den Zeitraum ab der Absiedelung des Betriebs bis Ende 2024 möglich ist.

„Wir sind sehr froh darüber, dass wir nach mehreren intensiven Gesprächsrunden einen Abschluss erzielt haben, der einerseits unseren Mitarbeiter:innen die von unserer Seite stets zugesicherte Arbeitsplatzgarantie nun auch in schriftlicher Form gibt, andererseits unseren Patient:innen auch nach der Leistungsverlagerung medizinische Versorgung auf höchstem Niveau garantiert“, so Alexander Bernart, Generaldirektor der AUVA.

„Ich freue mich sehr über die Einigung, die wir gemeinsam für unsere Kolleg:innen des Standortes Brigittenau erzielt haben“, pflichtet Erik Lenz, Zentralbetriebsratsvorsitzender der AUVA, bei.

„Dialog wird immer der gemeinsame Weg sein – gerade in einer solch hochkomplexen Thematik wie der Absiedelung eines beinahe kompletten Spitals ohne Vorbereitung innerhalb von nur vier Wochen”, betonen Bernart und Lenz unisono.

Quelle: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240313_OTS0158/traumazentrum-wien-brigittenau-gemeinsame-einigung-mit-betriebsrat-im-sinne-der-mitarbeiterinnen-bild vom 13. März 2024 um 19:00 Uhr

Spitzengespräch vom 11.03.2024

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

am Montag den 11.03.2024 wurde, im Intranet der AUVA, eine Information unseres Generaldirektors, Hr. Mag. Alexander Bernart, veröffentlicht.

Der Inhalt dieses Schreibens waren aktuelle Informationen zur Situation rund um das TZW Brigittenau.

Diesen Beitrag findet ihr unter folgendem Link zum Nachlesen: https://auva-intranet/SitePages/TZW-Brigittenau–Mitteilung-des-Generaldirektors.aspx  (Achtung: Nur im internen Netzwerk der AUVA abrufbar!)

Ebenfalls am Montag den 11.03.2024 gab es am späten Nachmittag ein AUVA Spitzengespräch auf höchster Ebene. An diesem Gespräch nahmen Mitglieder des Verwaltungsrates als geschäftsführendes Organ, die drei Generaldirektoren und der Personaldirektor auf Arbeitgeberseite und betroffene Betriebsräte aus dem LBK, aus Meidling sowie die Zentralbetriebsratsvorsitzenden der AUVA und der AUVB teil.

Einen inhaltlichen Bericht dieses Gesprächs, zusammengefasst von unserem Zentralbetriebsratsvorsitzenden, Hr. Dipl. Ing. Erik Lenz, möchten wir euch gerne zur eurer Information zur Verfügung stellen. Ihr findet den Text auf unserem Betriebsratsblog unter folgendem Link (Achtung: Nur im internen Netzwerk der AUVA abrufbar!):

||Spitzengespräch (Achtung: Nur im internen Netzwerk der AUVA abrufbar!)

Eure Betriebsräte

Aktuelle Medienberichte AUVA – TZW B

Liebe Kolleginnen und Liebe Kollegen!

Im Anschluss an den Verwaltungsrat vom Mittwoch den 28.02.2024 erging eine Mail an sämtliche Mitarbeiter:innen beider Standorte des TZW. Kurz darauf erfolgte eine Presseaussendung der AUVA.

An dieser Stelle großen Dank allen unseren Kolleginnen und Kollegen die sich, trotz enormen Zeitdrucks und schwieriger Rahmenbedingungen, dieser Situation professionell stellen.

Mit diesem Beitrag beenden wir heute die regelmäßige Aktualisierung der Medienberichte.

Sollte es einzelne relevante Artikel oder Internetbeiträge geben, werden wir diese in einem gesonderten Beitrag für euch online stellen.

Per Linksammlung findet ihr mediale Berichte die seit Freitag (08.03.2024) online gegangen sind:

Video:

Zeitungsberichte und Webseiten:

Eure Betriebsräte

Robert Rois, DGKP – Betriebsratsvorsitzender Angestellte UM
Niki Gissenwehrer – Betriebsratsvorsitzender Arbeiter UM (AUVB)
Florian Zweckmayr  – Betriebsratsvorsitzender RM

Entlastungswoche für Pflegepersonal in der Sozialversicherung

Liebe Kolleginnen,
Liebe Kollegen,

Entlastungwoche war das Stichwort als im Mai 2022 von der Bundesregierung eine angebliche Pflegereform präsentiert wurde. Neben einem Pflegezuschuss, der sich als Zuschüsschen entpuppte, das noch dazu nicht alle bekommen, war die Entlastungswoche eine große Versprechung. Groß verkünden die Minister Kocher und Rauch: „Zusätzliche Entlastungswoche für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ab 43 Jahren!“ Kleinlaut heißt es weiter im Text: „In manchen Kollektivverträgen war eine sechste Urlaubswoche schon bisher enthalten.“ Nicht für alle gibt es also eine zusätzliche Entlastung.

Aber nicht nur das: Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die als Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal beschäftigt sind. Damit sind nicht nur Heimhilfen bereits von vornherein ausgeschlossen. Auch im Behindertenbereich wiederholt die Bundesregierung die Fehler, die sie bereits beim Pflegezuschuss gemacht hat: Erneut profitieren im Behindertenbereich nicht alle. Dass der Kreis der Bezugsberechtigten ein anderer ist als beim Pflegezuschuss sorgt zusätzlich für Verwirrung. Die Minister Kocher und Rauch haben erneut ein Gesetz auf den Weg gebracht, das mehr Fragen offen lässt, als es beantwortet.

Die Entlastungswoche steht dabei symptomatisch für die Politik der Bundesregierung in Pflege-Fragen. Obwohl im Mai 2022 eine große Pflegereform für Herbst desselben Jahres angekündigt worden war, kam: Wenig bis Nichts.

Wir erleben einen starken Personalmangel. Kennerinnen und Kenner der Branche verwundert das nicht: Eine von der Gewerkschaft GPA in Auftrag gegebene Umfrage des Meinungsforschungsinstituts IFES im November 2021 zeigt, dass die Stimmung in der Branche schlecht ist. Nur 25 Prozent der Befragten geben an, dass es genug Personal gibt, um die Arbeit gut zu erledigen. Der Schnitt über alle Branchen liegt bei 47 Prozent. Fast zwei Drittel sagen, dass der Arbeitsdruck steigt, die Hälfte der Unternehmen werde aufgrund der angespannten Personalsituation verlassen.

Nur grundlegende Verbesserungen können das Schlimmste verhindern. Dazu braucht es das Bekenntnis, dass deutlich mehr Geld im System notwendig ist. Das Wirtschaftsforschungsinstitut geht von einer Verdopplung der gesamtstaatlichen Pflegeausgaben auf 3,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2060 aus, der Ageing Report der EU-Kommission spricht sogar von 3,5 Prozent des BIP. Wer die Augen vor der Tatsache verschließt, dass der Bereich langfristig unterfinanziert ist, lügt sich selbst an. Der Finanzausgleich schafft die Möglichkeit, eine echte Pflegereform einzuleiten. Mit höheren Gehältern. Mit mehr Personal. Mit einer echten Entlastungswoche für alle. Es ist möglich, den Bereich so zu attraktiveren, dass junge Menschen gerne ein Teil davon sein wollen. Aber die Zeit läuft davon. Die Regierung ist gut beraten, die Chance nicht verstreichen zu lassen.

Die Entlastungswoche für das Pflegepersonal ist nun beschlossen und im Bundesgesetzblatt (BGBI I 214/2022) veröffentlicht.

Das Gesetz trat mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die konsolidierte Fassung des geänderten Bundesgesetzes findest Du hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008815

Das Wichtigste zum Gesetz in aller Kürze:
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird, hat man Anspruch auf die Entlastungswoche. Teilzeitbeschäftigte bekommen die Entlastungswoche heruntergerechnet auf ihre Stundenanzahl. Bessere Regelungen im Kollektivvertrag (zB mehr Urlaub nach Dienstzugehörigkeit) werden auf diese Bestimmun angerechnet. Bei 6 Wochen Urlaub ist Schluss. Die Regierung gibt den Arbeitgebern drei Jahre für die Umstellung Zeit. Bis inklusive 2026 ist es möglich, die Entlastungswoche finanziell abzugelten, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden kann.

Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei der Entlastungswoche um ein neues Rechtsinstrument handelt, zu dem weder Judikatur noch Literatur vorliegt. Manche Fragen scheinen uns im Gesetz auch noch nicht bedacht worden zu sein. Wir werden uns daher um entsprechende Klärungen –gegebenenfalls sogar durch eine Novellierung des Gesetzes– bemühen.

Darüber werden wir natürlich informieren.

Im Folgenden stellen wir die wesentlichsten Punkte zu der Entlastungswoche dar, soweit sie bisher feststehen:

Entlastungswoche Geltungsbereich – Betroffene Berufsgruppen
ArbeitnehmerInnen, die in einem der in § 1 GuKG, BGBl I 108/1997, in der Fassung BGBl I 165/2022, angeführten Berufe beschäftigt werden.

Einen Anspruch haben nur MitarbeiterInnen, die als
• Pflegeassistenz
• Pflegefachassistenz
• Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
beschäftigt sind.

Es muss somit eine Beschäftigung in einer dieser Berufsgruppen vorliegen.

Der Verweis auf das GuKG in der Fassung BGBl I 165/2022 bewirkt, dass sollten weitere (neue) Berufsgruppen in das GuKG aufgenommen werden, lediglich den aktuell im GuKG normierten Berufsgruppen (PA, PFA, DGKP) eine Entlastungswoche gebührt. Zukünftige Berufsgruppen hätten nach heutigem Stand keinen Anspruch.

Da die Regelung nicht auf einen Bereich oder ein Setting abstellt, gehen wir davon aus, dass die einzige Voraussetzung, um einen Anspruch auf die Entlastungswoche zu haben, die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe samt Tätigkeit als Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder Diplomierte Gesundheit- und Krankenpflegeperson ist.

Wie schon beim Pflegezuschuss werden sich aber auch hier wieder zahlreiche Abgrenzungsfragen stellen, die wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gesichert beantworten können.

Ausmaß der Entlastungswoche
Es gebührt eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden pro Kalenderjahr.

Vollzeitbeschäftigten eine Entlastungswoche grundsätzlich im Ausmaß von 40 Stunden.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine Entlastungswoche im Ausmaß der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (zB. 30 Stunden-Kraft erhält eine Entlastungswoche im Ausmaß von 30 Stunden).

Beginn des Anspruches
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird, gebührt erstmalig diese Entlastungswoche.

Die Regelung spricht nur vom „Kalenderjahr“, das Verhältnis zwischen gegebenenfalls unterschiedlichem Urlaubsjahr und Kalenderjahr wirft einige Fragen auf.

Nach derzeitiger Lesart dürfte diese Entlastungswoche auch nicht übertragen werden können. Da die Nicht-Gewährung unter Strafsanktion steht, gehen wir davon aus, dass diese Woche innerhalb des Kalenderjahres aufzubrauchen ist. Dies ist in den Arbeitszeitaufzeichnungen jedenfalls kenntlich zu machen.

Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche/freier Zeiten
Anrechnung
Auf Gesetze, Verordnungen, Arbeitsordnungen oder sonstige Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind anzurechnen, soweit diese über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen.

Anzurechnen ist daher der erhöhte Urlaubsanspruch nach § 19 DO.A sowie allfällige andere erhöhte Urlaubsansprüche, sofern diese nicht einem bestimmten Zweck gewidmet sind.

Nicht-Anrechnung
Nicht angerechnet werden können:
§ 10a UrlG – Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit
§§ 15 und 16 UrlG – Pflegefreistellung
§ 8 AngG und § 1154b ABGB – Ansprüche bei Dienstverhinderung
§§ 14a und 14b AVRAG – Freistellungen bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz
§ 10 DO.A – Dienstverhinderung
§ 9e DO.A – Feiertage und dienstfreie Werktage (Karsamstag und Pfingstsamstag, 24.12. und 31.12.)
§ 22 AngG – Postensuchtage

Verbrauch der Entlastungswoche
Der Verbrauch der Entlastungswoche ist zu vereinbaren. Weiters ist der Verbrauch in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen.

Strafsanktion und Übergangsfrist bis 2026
Sowohl die Nichtgewährung der Nachtgutstunden als auch der Entlastungswoche steht unter Strafsanktion, weil es sich dabei um eine Verwaltungsübertretung handelt.

ArbeitgeberInnen, die
• den Ausgleich der Nachtgutstunden nicht innerhalb von 6 Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen oder
• die die gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,
sind mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen.

Für die Gewährung der Entlastungswoche wurde eine Übergangsfrist vorgesehen, sodass Ansprüche, die bis zum Kalenderjahr 2026 anfallen, in Geld abgelöst werden können.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit kollegialen Grüßen

Tiergarten Schönbrunn – Jahreskarten für 2023

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

ab sofort könnt ihr wieder über den Betriebsrat, für Euch und eure Kinder vergünstigte Jahreskarten-Gutscheine für den Tiergarten Schönbrunn, erwerben.

Der Gutschein ist bei der Kassa einzulösen und gilt ab dem ersten Eintritt ein ganzes Jahr.


Weitere Informationen wie auch den Anmeldeabschnitt findet Ihr im untenstehenden Link.
Eure Betriebsräte, wünschen schon jetzt einen schönen Zoobesuch.


Link(s) anklicken um zu den jeweiligen Dokumenten zu gelangen (funktioniert nur im AUVA Netzwerk):
|| Information und Anmeldeabschnitt – Tiergarten Schönbrunn Jahreskarten 2023

Aktion – bunte Stützstrümpfe von XUNT

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

nachdem die meisten unserer Mitarbeiter:innen den Großteil ihres Arbeitstages auf den Beinen verrichten, möchte euch die Belegschaftsvertretung die Möglichkeit bieten, Stützstrümpfe der Kompressionsklasse 1 in bunter Form zu vergünstigten Konditionen zu beziehen.

Stundenlanges Stehen im Dienst, langes Sitzen im Auto oder bei der administrativen Arbeit kann sehr herausfordernd sein – vor allem für die Beine.

Stützstrümpfe helfen und halten die Beine den ganzen Tag fit.

Diese können um 10% verbilligt im Onlineshop (Strümpfe im Onlineshop ansehen) bzw. über eine Sammelliste im BR-Büro des TZW-Meidling, wo auch 2 Mustergrößen zum Probieren aufliegen, bis zum 28.11.2022 bestellt werden. Rabattcode – „auvawien

Für genauere Infos habt ihr auch die Möglichkeit, euch den Auftritt dieses Unternehmens bei der Startup-Show 2 Minuten 2 Millionen anzusehen.

 TV-Auftritt in der Startup-Show 2 Minuten 2 Millionen auf PULS 4.

Angebot und Sammelbestellliste findet ihr in den unten angeführten Links.
Eure Betriebsräte


Link(s) anklicken um zu den jeweiligen Dokumenten zu gelangen (funktioniert nur im AUVA Netzwerk):
|| Angebot

! Fitnessaktion für 2023 !

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

auch in diesem Jahr gibt es wieder für euch eine Fitnessaktion!
Ihr habt die Möglichkeit bei 3 verschiedenen Fitnessketten einen Jahresvertrag zu vereinbaren.

  • FitInn
  • FitFabrik
  • SpeedFit

Wir haben mit allen Fitnessketten vereinbart, dass die Mitgliedschaften von 01.01. bis 31.12.2023 gültig sind.

Der Zuschuss aus dem Sozialfonds beträgt für Jahreskarten 50% (max. jedoch € 250,-)
Die Mitgliedschaften enden automatisch nach einem Jahr!

Bitte beachtet, dass ihr zum Zeitpunkt der Anmeldung, bereits 6 Monate bei uns beschäftigt sein müsst.

Anmeldungen können bis spätestens 30. November 2022 berücksichtigt werden.
Nähere Informationen zu den Fitnesscentern und den Preisen findet ihr im Link.
Sportliche Grüße
Eure Betriebsräte


Link(s) anklicken um zu den jeweiligen Dokumenten zu gelangen (funktioniert nur im AUVA Netzwerk):
|| Information und Anmeldeabschnitt – SpeedFit 2023
|| Information und Anmeldeabschnitt – FitInn 2023
|| Information und Anmeldeabschnitt – FitFabrik 2023

Aus- und Weiterbildungszuschuss (AUW) 2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Auch in diesem Jahr kann eine freiwillige soziale Zuwendung aus Mitteln des Sozialfonds gewährt werden.
Die maximale Zuschusshöhe für die Aus- und Weiterbildung (AUW) beträgt im Jahr 2022 bis zu maximal € 1000,-.

Im Anhang übermitteln wir die geltenden Richtlinien zur Antragstellung, sowie die Antragsformulare für die AUS- UND WEITERBILDUNG 2022.

Achtung: !! Wichtig !!
Die Anträge können jeden Dienstag in der Zeit von 7.00 bis 15.00 Uhr im Büro des Arbeiterbetriebsrates im UM, 3. Stock, A-Trakt ausnahmslos persönlich abgegeben werden.

!! Letzter Abgabetermin ist Dienstag der 29.11.2022 !!

Es sind ausschließlich die neuen Formulare am Blog zu verwenden!!!
Diese findet Ihr ebenfalls im Intranet.

Aufgrund einiger Probleme in der Vergangenheit mit unvollständigen Anträgen, weil diese in die BR-Briefkasten eingeworfen wurden, bzw. Unterlagen nicht fristgerecht nachgebracht wurden, möchten wir Euch darauf hinweisen, dass ein vom Zentralbetriebsrat bestelltes Personenkomitee (Sozialfondskomitee) die eingereichten Anträge prüft und unbegründet unvollständige Anträge abgewiesen werden.

Es liegt also in eurem Interesse die Anträge persönlich abzugeben damit wir die Vollständigkeit sicherstellen bzw. gegebenenfalls notwendige Begründungen hinzufügen können damit Ihr den finanziellen Zuschuss auch bekommt.

Für etwaige Rückfragen steht euch Herr Gissenwehrer Niki unter der DW 55851 zur Verfügung.
Aus organisatorischen Gründen werden die Anträge nur zu den Abgabeterminen entgegengenommen!

Eure Betriebsräte

BRV TZW-Meidling Arbeiter
Niki Gissenwehrer

BRV TZW-Meidling Angestellte
Rois Robert

BRV Rehabiltationszentrum-Meidling
Zweckmayr Florian


Link(s) anklicken um zu den jeweiligen Dokumenten zu gelangen (funktioniert nur im AUVA Netzwerk):
|| Formular – ANTRAG Aus- und Weiterbildung 2022
|| Formular – Fahrtkostenaufstellung 2022
|| 470a Sozialfonds – Dienstanweisung

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