Kabarett – Omar Sarsam

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

erneut bieten euch die Betriebsräte die Möglichkeit ein tolles Kabarett zu besuchen.
Omar Sarsam „SONDERKLASSE“ – Ganz Andere, aber von Gleiche.

Suche Begleitung für einen Abend, 18-99 Jahre, Geschlecht egal. Die mich auf dem Weg vom Lebensretter bis hin zur völligen Systemirrelevanz begleitet.
Gerne auch Paare oder Gruppen. Bewerbungen je nach Terminverfügbarkeit unter www.omarsarsam.com oder beim Veranstalter Ihres Vertrauens.
Mit anderen Worten: Gönnen wir uns gute 90 Minuten ohne Abstriche. Aber Sonderklasse.
Durchleuchtung erwünscht – Kontrastmittel: Musik.
Dieser Arztbesuch ersetzt keinen Arztbesuch.
Alle Klassen
Keine Kassen
Euer Omar Sarsam

Nach Jahren der gelebten Praxis als Kabarettist und Arzt verschwimmen für Omar Sarsam manchmal die Grenzen dazwischen. Vollgepackt mit Besonderheiten aus beiden Welten ist er jedenfalls.
Und reif für die „Sonderklasse“.

Wann: 19.10.2023 – 19:30 Uhr
Wo: Stadtsaal Wien (Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien)

Den Anmeldeabschnitt findet ihr im unten angeführten Link.
Viel Spaß wünschen eure Betriebsräte


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|| Information und Anmeldeabschnitt – Kabarett Omar Sarsam

Businessrun 2023

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

ihr könnt gemeinsam am größten Teamlauf Österreichs teilnehmen, die einzigartige Atmosphäre mit Start und Ziel vor dem Ernst Happel Stadion genießen und mit vielen Gleichgesinnten durch einen der schönsten Plätze Wiens laufen.

Meldet euch zum 22. „Wien Energie Businessrun“ am 07.09.2023 an.
Wir übernehmen die restliche Organisation für Euch.

Den Anmeldeabschnitt bitte bis spätestens 14.07.2023 in die Briefkästen der Betriebsräte TZW Meidling und RZ Meidling  einwerfen.

Bei weiteren Fragen steht euch Huemer Klemens unter der Klappe 45372 sowie auch der Betriebsrat unter der Klappe 55850 bzw. 55855 oder 55908 (BRV-RZM) jederzeit gerne zur Verfügung.

Alle weiteren Informationen sowie den Anmeldeabschnitt findet ihr im Anhang.
Sportliche Grüße


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|| Information und Anmeldeabschnitt – Businessrun 2023

ZBR-Newsletter April 2023

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

im Anhang der November-Newsletter unseres ZBR Vorsitzenden Dipl. Ing. FH Erik Lenz.

In Namen aller bedanken wir uns bei Erik, der trotz dieser intensiven arbeitsreichen Zeit noch die Zeit findet, einen Newsletter für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dieser Qualität zu verfassen.

Eure Betriebsräte


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|| ZBR-Newsletter April 2023

Entlastungswoche für Pflegepersonal in der Sozialversicherung

Liebe Kolleginnen,
Liebe Kollegen,

Entlastungwoche war das Stichwort als im Mai 2022 von der Bundesregierung eine angebliche Pflegereform präsentiert wurde. Neben einem Pflegezuschuss, der sich als Zuschüsschen entpuppte, das noch dazu nicht alle bekommen, war die Entlastungswoche eine große Versprechung. Groß verkünden die Minister Kocher und Rauch: „Zusätzliche Entlastungswoche für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ab 43 Jahren!“ Kleinlaut heißt es weiter im Text: „In manchen Kollektivverträgen war eine sechste Urlaubswoche schon bisher enthalten.“ Nicht für alle gibt es also eine zusätzliche Entlastung.

Aber nicht nur das: Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die als Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal beschäftigt sind. Damit sind nicht nur Heimhilfen bereits von vornherein ausgeschlossen. Auch im Behindertenbereich wiederholt die Bundesregierung die Fehler, die sie bereits beim Pflegezuschuss gemacht hat: Erneut profitieren im Behindertenbereich nicht alle. Dass der Kreis der Bezugsberechtigten ein anderer ist als beim Pflegezuschuss sorgt zusätzlich für Verwirrung. Die Minister Kocher und Rauch haben erneut ein Gesetz auf den Weg gebracht, das mehr Fragen offen lässt, als es beantwortet.

Die Entlastungswoche steht dabei symptomatisch für die Politik der Bundesregierung in Pflege-Fragen. Obwohl im Mai 2022 eine große Pflegereform für Herbst desselben Jahres angekündigt worden war, kam: Wenig bis Nichts.

Wir erleben einen starken Personalmangel. Kennerinnen und Kenner der Branche verwundert das nicht: Eine von der Gewerkschaft GPA in Auftrag gegebene Umfrage des Meinungsforschungsinstituts IFES im November 2021 zeigt, dass die Stimmung in der Branche schlecht ist. Nur 25 Prozent der Befragten geben an, dass es genug Personal gibt, um die Arbeit gut zu erledigen. Der Schnitt über alle Branchen liegt bei 47 Prozent. Fast zwei Drittel sagen, dass der Arbeitsdruck steigt, die Hälfte der Unternehmen werde aufgrund der angespannten Personalsituation verlassen.

Nur grundlegende Verbesserungen können das Schlimmste verhindern. Dazu braucht es das Bekenntnis, dass deutlich mehr Geld im System notwendig ist. Das Wirtschaftsforschungsinstitut geht von einer Verdopplung der gesamtstaatlichen Pflegeausgaben auf 3,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2060 aus, der Ageing Report der EU-Kommission spricht sogar von 3,5 Prozent des BIP. Wer die Augen vor der Tatsache verschließt, dass der Bereich langfristig unterfinanziert ist, lügt sich selbst an. Der Finanzausgleich schafft die Möglichkeit, eine echte Pflegereform einzuleiten. Mit höheren Gehältern. Mit mehr Personal. Mit einer echten Entlastungswoche für alle. Es ist möglich, den Bereich so zu attraktiveren, dass junge Menschen gerne ein Teil davon sein wollen. Aber die Zeit läuft davon. Die Regierung ist gut beraten, die Chance nicht verstreichen zu lassen.

Die Entlastungswoche für das Pflegepersonal ist nun beschlossen und im Bundesgesetzblatt (BGBI I 214/2022) veröffentlicht.

Das Gesetz trat mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die konsolidierte Fassung des geänderten Bundesgesetzes findest Du hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008815

Das Wichtigste zum Gesetz in aller Kürze:
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird, hat man Anspruch auf die Entlastungswoche. Teilzeitbeschäftigte bekommen die Entlastungswoche heruntergerechnet auf ihre Stundenanzahl. Bessere Regelungen im Kollektivvertrag (zB mehr Urlaub nach Dienstzugehörigkeit) werden auf diese Bestimmun angerechnet. Bei 6 Wochen Urlaub ist Schluss. Die Regierung gibt den Arbeitgebern drei Jahre für die Umstellung Zeit. Bis inklusive 2026 ist es möglich, die Entlastungswoche finanziell abzugelten, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden kann.

Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei der Entlastungswoche um ein neues Rechtsinstrument handelt, zu dem weder Judikatur noch Literatur vorliegt. Manche Fragen scheinen uns im Gesetz auch noch nicht bedacht worden zu sein. Wir werden uns daher um entsprechende Klärungen –gegebenenfalls sogar durch eine Novellierung des Gesetzes– bemühen.

Darüber werden wir natürlich informieren.

Im Folgenden stellen wir die wesentlichsten Punkte zu der Entlastungswoche dar, soweit sie bisher feststehen:

Entlastungswoche Geltungsbereich – Betroffene Berufsgruppen
ArbeitnehmerInnen, die in einem der in § 1 GuKG, BGBl I 108/1997, in der Fassung BGBl I 165/2022, angeführten Berufe beschäftigt werden.

Einen Anspruch haben nur MitarbeiterInnen, die als
• Pflegeassistenz
• Pflegefachassistenz
• Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
beschäftigt sind.

Es muss somit eine Beschäftigung in einer dieser Berufsgruppen vorliegen.

Der Verweis auf das GuKG in der Fassung BGBl I 165/2022 bewirkt, dass sollten weitere (neue) Berufsgruppen in das GuKG aufgenommen werden, lediglich den aktuell im GuKG normierten Berufsgruppen (PA, PFA, DGKP) eine Entlastungswoche gebührt. Zukünftige Berufsgruppen hätten nach heutigem Stand keinen Anspruch.

Da die Regelung nicht auf einen Bereich oder ein Setting abstellt, gehen wir davon aus, dass die einzige Voraussetzung, um einen Anspruch auf die Entlastungswoche zu haben, die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe samt Tätigkeit als Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder Diplomierte Gesundheit- und Krankenpflegeperson ist.

Wie schon beim Pflegezuschuss werden sich aber auch hier wieder zahlreiche Abgrenzungsfragen stellen, die wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gesichert beantworten können.

Ausmaß der Entlastungswoche
Es gebührt eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden pro Kalenderjahr.

Vollzeitbeschäftigten eine Entlastungswoche grundsätzlich im Ausmaß von 40 Stunden.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine Entlastungswoche im Ausmaß der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (zB. 30 Stunden-Kraft erhält eine Entlastungswoche im Ausmaß von 30 Stunden).

Beginn des Anspruches
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird, gebührt erstmalig diese Entlastungswoche.

Die Regelung spricht nur vom „Kalenderjahr“, das Verhältnis zwischen gegebenenfalls unterschiedlichem Urlaubsjahr und Kalenderjahr wirft einige Fragen auf.

Nach derzeitiger Lesart dürfte diese Entlastungswoche auch nicht übertragen werden können. Da die Nicht-Gewährung unter Strafsanktion steht, gehen wir davon aus, dass diese Woche innerhalb des Kalenderjahres aufzubrauchen ist. Dies ist in den Arbeitszeitaufzeichnungen jedenfalls kenntlich zu machen.

Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche/freier Zeiten
Anrechnung
Auf Gesetze, Verordnungen, Arbeitsordnungen oder sonstige Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind anzurechnen, soweit diese über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen.

Anzurechnen ist daher der erhöhte Urlaubsanspruch nach § 19 DO.A sowie allfällige andere erhöhte Urlaubsansprüche, sofern diese nicht einem bestimmten Zweck gewidmet sind.

Nicht-Anrechnung
Nicht angerechnet werden können:
§ 10a UrlG – Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit
§§ 15 und 16 UrlG – Pflegefreistellung
§ 8 AngG und § 1154b ABGB – Ansprüche bei Dienstverhinderung
§§ 14a und 14b AVRAG – Freistellungen bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz
§ 10 DO.A – Dienstverhinderung
§ 9e DO.A – Feiertage und dienstfreie Werktage (Karsamstag und Pfingstsamstag, 24.12. und 31.12.)
§ 22 AngG – Postensuchtage

Verbrauch der Entlastungswoche
Der Verbrauch der Entlastungswoche ist zu vereinbaren. Weiters ist der Verbrauch in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen.

Strafsanktion und Übergangsfrist bis 2026
Sowohl die Nichtgewährung der Nachtgutstunden als auch der Entlastungswoche steht unter Strafsanktion, weil es sich dabei um eine Verwaltungsübertretung handelt.

ArbeitgeberInnen, die
• den Ausgleich der Nachtgutstunden nicht innerhalb von 6 Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen oder
• die die gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,
sind mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen.

Für die Gewährung der Entlastungswoche wurde eine Übergangsfrist vorgesehen, sodass Ansprüche, die bis zum Kalenderjahr 2026 anfallen, in Geld abgelöst werden können.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit kollegialen Grüßen

Adventure Weekend 2023

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

für die Abenteurer unter euch, findet vom 02.06. – 04.06.2023 wieder das Adventure Weekend in der Steiermark statt.
Angefangen mit einem gemütlichen Beisammensein mit Grillen bis hin zu diversen sportlich-lustigen Aktivitäten.

!Anmeldeschluss ist der 07.04.2023!

Alle weiteren Informationen, sowie den Anmeldeabschnitt, findet ihr im unten angeführten Link.

Sportliche Grüße und viel Spaß wünschen euch
die Betriebsräte


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|| Information und Anmeldeabschnitt – Adventure WE 2023

Gutscheine – Bauernladen.at

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

da wir die österreichischen Bauern tatkräftig unterstützen möchten und die Geschenkebox vom Bauernladen bei euch zu Weihnachten im Jahr 2021 so gut angekommen ist, bietet der Betriebsrat ab sofort Gutscheine im Wert von € 20,- zu ermäßigten Preisen an.

Genau wie bei den Tageskarten für Oberlaa, kann jeder Mitarbeiter 5 Stück im Jahr zu je € 15,- dieser Gutscheine, über das BR-Büro, erwerben.

Die Gutscheine werden einzeln ausgegeben.
Damit ihr wisst was für tolle Angebote es gibt, kommt ihr hier direkt zur Website.


Viel Spaß beim Ausgeben wünschen
Eure Betriebsräte

Musical – CABARET 2023

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

aufgrund zahlreicher Nachfragen möchte der Betriebsrat des TZW und RZ Meidling euren Wunsch nachgehen und euch die Möglichkeit bieten, das außergewöhnliche Musical – CABARET, zu erleben.


! ACHTUNG: LIMITIERTE ANZAHL !
Nähere Informationen, sowie den Anmeldeabschnitt, findet ihr im unten angeführten Link.

Ein wunderschönes Musicalerlebnis wünschen Euch
Eure Betriebsräte


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|| Information und Anmeldeabschnitt

Frauenlauf 2023

Liebe Kolleginnen!

Keep on running!
So lautet das Motto, unter dem die vom Betriebsrat unterstützten Läufe ausgeschrieben werden. Das gilt auch dieses Jahr wieder für den 35. Österreichischen Frauenlauf am 04.06.2023

Weitere Informationen sowie das Anmeldeformular findet Ihr im Anhang.
Anmeldung bis spätestens 12.04.2023

Wir bedanken uns bei Klemens Huemer für die erstklassige Organisation.
Die Betriebsräte wünschen euch viel Spaß!


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|| Information und Anmeldeabschnitt

Zusatz zur NÖ-Card

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

da die Nachfrage sehr groß war könnt ihr ab sofort, auch die NÖ-Card für Kinder, mitbestellen.
Die Kinderkarten kosten € 34,-

Beide Anmeldeabschnitte findet ihr im untenstehenden Link.

! Anmeldeschluss bis 10.03.2023 !

Viel Spaß wünschen dir Betriebsräte!


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|| Anmeldeabschnitt + Kind – NÖ-Card
|| Anmeldeabschnitt + Angehörige – NÖ-Card
|| Link zur ersten Ausschreibung

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