Maßnahmen – Coronavirus

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Die im Folgenden  angeführten Informationen/Maßnahmen wurden aus der Personaldirektion (HS) mit der Bitte um Weiterleitung an die örtlichen Betriebsräte an den Zentralbetriebsrat übermittelt. Nach dem es auch eine Information an Euch darstellt, leiten wir  diese an Euch weiter:

  • Alle Dienstfreistellungen/Dienstreisen, die die Teilnahme an einer Veranstaltung mit mehr als 50 Personen vorsehen, sind bis auf weiteres nicht durchzuführen. Die entsprechenden Anträge im :D:A:S: sind folglich zu stornieren. Die betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sollen alle ihnen zumutbaren Schritte setzen, um Stornokosten hiermit zu vermeiden. Lassen sich diese nicht vermeiden, werden diese natürlich von der AUVA ersetzt werden, wobei ein Ersatz nur mit Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die Stornokosten möglich ist. Den Antrag auf Ersatz dieser Kosten sowie der Nachweis ist an folgende E-Mail Adresse zu senden: fingerl@auva.at (HRM, Fingerl Sandra) 
  • Des weiteren sind Sie weiterhin dazu angehalten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Ihre Arbeitsleistung auch von Zuhause aus erbringen können (Art der Tätigkeit und technische Ausstattung), dies zu ermöglichen und die Anwesenheiten in den Dienststellen auf ein absolut notwendiges Mindestausmaß zu reduzieren. Diese Regelung kann insbesondere bei sämtlichen Außendienstmitarbeiterinnen/-mitarbeiter zur Anwendung gelangen. 
  • Sollten im Rahmen von behördlichen Anordnungen Kinderbetreuungsstätten (z.B.: Kindergärten oder Schulen) geschlossen werden, wird dies als wichtiger persönlicher Grund im Sinne des § 10 Abs 1 DO.A (entsprechende Vorschriften DO.B, DO.C) angesehen. Die betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die hiervon Gebrauch machen möchten, haben den erforderlichen Nachweis über die behördliche Schließung beizubringen. Darüber hinaus sind Sie dazu angehalten, bei Vorhandensein weiterer Betreuungspersonen, das zeitliche Ausmaß der Dienstverhinderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren. Liegt keine behördliche Schließung vor, kann für die Wahrnehmung von Betreuungspflichten das Kontingent der Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden.

  Die vorgenannten Regelungen sind ab sofort bis auf weiteres gültig.

Wir danken euch für euren mehr als professionellen Umgang in dieser derzeit schwierigen Situation und eure Einsatzbereitschaft

Eure Betriebsräte