Änderungen bei den Dienstfreistellungen aufgrund einer Klage aus Meidling?

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Am 1. Juli ist eine neue Dienstanweisung (DF-DR-DA) in Kraft getreten. Nachdem es immer wieder Aufregung bzw. Unmut im Zusammenhang mit Dienstfreistellungen für Fortbildungen, vor allem bei Teilzeitkräften gab, konnte nun eine deutliche Verbesserung für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erzielt werden.

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu einem Ungleichverhältnis zwischen angerechneter Dienstzeit und tatsächlicher Fortbildungsdauer.

Auszug aus der neuen Dienstanweisung:

Ausmaß der Freizeitgewährung
Die Dauer der Dienstfreistellung umfasst das für die Teilnahme an der Fort-, Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung zeitlich notwendige Ausmaß. Bei der Berechnung sind auch Anfahrt- und Rückweg zur jeweiligen Dienststelle zu berücksichtigen. Das für die Teilnahme an der Fort-, Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung notwendige zeitliche Ausmaß inklusive des Anfahrts- und Rückwegs zur jeweiligen Dienststelle wird als Normalarbeitszeit gutgeschrieben bzw. vergütet.

Ob es Zufall ist, dass eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter unseres Hauses über unsere Fachgewerkschaft GPA-djp gerade eine Klage gegen die AUVA führte, die eben diesen Sachverhalt klären sollte, überlasse ich Euch liebe Leserinnen und Leser.

Nachdem die AUVA sich entschlossen hat im Hinblick auf den geringen Streitwert, das Verfahren nicht weiterzuführen, gibt es diesbezüglich nun kein Gerichtsurteil.

Der für den 17.07.2020 angesetzte weitere Verhandlungstag blieb allseitig unbesucht, da man dem/der Mitarbeiter/in sämtliche Forderungen inklusive Verzinsung bereits überwiesen hat.

Natürlich wurde dienstgeberseitig festgehalten, dass diese Entscheidung aus rein wirtschaftlichen Gründen und ohne Präjudiz auf den eigentlichen Prozessstandpunkt getroffen wurde.

Darum ist es wahrscheinlich purer Zufall, dass mit 01.07.2020 eine neue Dienstanweisung herausgegeben wurde, welche den geklagten Sachverhalt nun mitarbeiterfreundlicher regelt. Sollte die Dienstanweisung in keinen Zusammenhang mit der geführten Klage stehen, bedankt sich die Belegschaftsvertretung bei den Entscheidungsträgern der AUVA für die nun bessere Regelung für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gesamten AUVA.

Ganz sicher aber, bedanken wir uns bei der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter für den Mut mit Unterstützung der Gewerkschaft GPA-djp eine Klage zu führen, sodass zukünftig davon auszugehen ist, dass Teilzeitmitarbeitern die tatsächlich aufgewendete Zeit der Fortbildung gerechnet wird.

Es ist gut gewerkschaftlich organisiert zu sein und für seine Rechte einzustehen!

Eure Betriebsräte


Link(s) anklicken um zu den jeweiligen Dokumenten zu gelangen (funktioniert nur im AUVA Netzwerk):
|| Dienstanweisung

Maßnahmen – Coronavirus

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Die im Folgenden  angeführten Informationen/Maßnahmen wurden aus der Personaldirektion (HS) mit der Bitte um Weiterleitung an die örtlichen Betriebsräte an den Zentralbetriebsrat übermittelt. Nach dem es auch eine Information an Euch darstellt, leiten wir  diese an Euch weiter:

  • Alle Dienstfreistellungen/Dienstreisen, die die Teilnahme an einer Veranstaltung mit mehr als 50 Personen vorsehen, sind bis auf weiteres nicht durchzuführen. Die entsprechenden Anträge im :D:A:S: sind folglich zu stornieren. Die betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sollen alle ihnen zumutbaren Schritte setzen, um Stornokosten hiermit zu vermeiden. Lassen sich diese nicht vermeiden, werden diese natürlich von der AUVA ersetzt werden, wobei ein Ersatz nur mit Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die Stornokosten möglich ist. Den Antrag auf Ersatz dieser Kosten sowie der Nachweis ist an folgende E-Mail Adresse zu senden: fingerl@auva.at (HRM, Fingerl Sandra) 
  • Des weiteren sind Sie weiterhin dazu angehalten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Ihre Arbeitsleistung auch von Zuhause aus erbringen können (Art der Tätigkeit und technische Ausstattung), dies zu ermöglichen und die Anwesenheiten in den Dienststellen auf ein absolut notwendiges Mindestausmaß zu reduzieren. Diese Regelung kann insbesondere bei sämtlichen Außendienstmitarbeiterinnen/-mitarbeiter zur Anwendung gelangen. 
  • Sollten im Rahmen von behördlichen Anordnungen Kinderbetreuungsstätten (z.B.: Kindergärten oder Schulen) geschlossen werden, wird dies als wichtiger persönlicher Grund im Sinne des § 10 Abs 1 DO.A (entsprechende Vorschriften DO.B, DO.C) angesehen. Die betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die hiervon Gebrauch machen möchten, haben den erforderlichen Nachweis über die behördliche Schließung beizubringen. Darüber hinaus sind Sie dazu angehalten, bei Vorhandensein weiterer Betreuungspersonen, das zeitliche Ausmaß der Dienstverhinderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren. Liegt keine behördliche Schließung vor, kann für die Wahrnehmung von Betreuungspflichten das Kontingent der Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden.

  Die vorgenannten Regelungen sind ab sofort bis auf weiteres gültig.

Wir danken euch für euren mehr als professionellen Umgang in dieser derzeit schwierigen Situation und eure Einsatzbereitschaft

Eure Betriebsräte