Entlastungswoche für Pflegepersonal in der Sozialversicherung

Liebe Kolleginnen,
Liebe Kollegen,

Entlastungwoche war das Stichwort als im Mai 2022 von der Bundesregierung eine angebliche Pflegereform präsentiert wurde. Neben einem Pflegezuschuss, der sich als Zuschüsschen entpuppte, das noch dazu nicht alle bekommen, war die Entlastungswoche eine große Versprechung. Groß verkünden die Minister Kocher und Rauch: „Zusätzliche Entlastungswoche für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ab 43 Jahren!“ Kleinlaut heißt es weiter im Text: „In manchen Kollektivverträgen war eine sechste Urlaubswoche schon bisher enthalten.“ Nicht für alle gibt es also eine zusätzliche Entlastung.

Aber nicht nur das: Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die als Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal beschäftigt sind. Damit sind nicht nur Heimhilfen bereits von vornherein ausgeschlossen. Auch im Behindertenbereich wiederholt die Bundesregierung die Fehler, die sie bereits beim Pflegezuschuss gemacht hat: Erneut profitieren im Behindertenbereich nicht alle. Dass der Kreis der Bezugsberechtigten ein anderer ist als beim Pflegezuschuss sorgt zusätzlich für Verwirrung. Die Minister Kocher und Rauch haben erneut ein Gesetz auf den Weg gebracht, das mehr Fragen offen lässt, als es beantwortet.

Die Entlastungswoche steht dabei symptomatisch für die Politik der Bundesregierung in Pflege-Fragen. Obwohl im Mai 2022 eine große Pflegereform für Herbst desselben Jahres angekündigt worden war, kam: Wenig bis Nichts.

Wir erleben einen starken Personalmangel. Kennerinnen und Kenner der Branche verwundert das nicht: Eine von der Gewerkschaft GPA in Auftrag gegebene Umfrage des Meinungsforschungsinstituts IFES im November 2021 zeigt, dass die Stimmung in der Branche schlecht ist. Nur 25 Prozent der Befragten geben an, dass es genug Personal gibt, um die Arbeit gut zu erledigen. Der Schnitt über alle Branchen liegt bei 47 Prozent. Fast zwei Drittel sagen, dass der Arbeitsdruck steigt, die Hälfte der Unternehmen werde aufgrund der angespannten Personalsituation verlassen.

Nur grundlegende Verbesserungen können das Schlimmste verhindern. Dazu braucht es das Bekenntnis, dass deutlich mehr Geld im System notwendig ist. Das Wirtschaftsforschungsinstitut geht von einer Verdopplung der gesamtstaatlichen Pflegeausgaben auf 3,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2060 aus, der Ageing Report der EU-Kommission spricht sogar von 3,5 Prozent des BIP. Wer die Augen vor der Tatsache verschließt, dass der Bereich langfristig unterfinanziert ist, lügt sich selbst an. Der Finanzausgleich schafft die Möglichkeit, eine echte Pflegereform einzuleiten. Mit höheren Gehältern. Mit mehr Personal. Mit einer echten Entlastungswoche für alle. Es ist möglich, den Bereich so zu attraktiveren, dass junge Menschen gerne ein Teil davon sein wollen. Aber die Zeit läuft davon. Die Regierung ist gut beraten, die Chance nicht verstreichen zu lassen.

Die Entlastungswoche für das Pflegepersonal ist nun beschlossen und im Bundesgesetzblatt (BGBI I 214/2022) veröffentlicht.

Das Gesetz trat mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die konsolidierte Fassung des geänderten Bundesgesetzes findest Du hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008815

Das Wichtigste zum Gesetz in aller Kürze:
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird, hat man Anspruch auf die Entlastungswoche. Teilzeitbeschäftigte bekommen die Entlastungswoche heruntergerechnet auf ihre Stundenanzahl. Bessere Regelungen im Kollektivvertrag (zB mehr Urlaub nach Dienstzugehörigkeit) werden auf diese Bestimmun angerechnet. Bei 6 Wochen Urlaub ist Schluss. Die Regierung gibt den Arbeitgebern drei Jahre für die Umstellung Zeit. Bis inklusive 2026 ist es möglich, die Entlastungswoche finanziell abzugelten, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden kann.

Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei der Entlastungswoche um ein neues Rechtsinstrument handelt, zu dem weder Judikatur noch Literatur vorliegt. Manche Fragen scheinen uns im Gesetz auch noch nicht bedacht worden zu sein. Wir werden uns daher um entsprechende Klärungen –gegebenenfalls sogar durch eine Novellierung des Gesetzes– bemühen.

Darüber werden wir natürlich informieren.

Im Folgenden stellen wir die wesentlichsten Punkte zu der Entlastungswoche dar, soweit sie bisher feststehen:

Entlastungswoche Geltungsbereich – Betroffene Berufsgruppen
ArbeitnehmerInnen, die in einem der in § 1 GuKG, BGBl I 108/1997, in der Fassung BGBl I 165/2022, angeführten Berufe beschäftigt werden.

Einen Anspruch haben nur MitarbeiterInnen, die als
• Pflegeassistenz
• Pflegefachassistenz
• Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
beschäftigt sind.

Es muss somit eine Beschäftigung in einer dieser Berufsgruppen vorliegen.

Der Verweis auf das GuKG in der Fassung BGBl I 165/2022 bewirkt, dass sollten weitere (neue) Berufsgruppen in das GuKG aufgenommen werden, lediglich den aktuell im GuKG normierten Berufsgruppen (PA, PFA, DGKP) eine Entlastungswoche gebührt. Zukünftige Berufsgruppen hätten nach heutigem Stand keinen Anspruch.

Da die Regelung nicht auf einen Bereich oder ein Setting abstellt, gehen wir davon aus, dass die einzige Voraussetzung, um einen Anspruch auf die Entlastungswoche zu haben, die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe samt Tätigkeit als Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder Diplomierte Gesundheit- und Krankenpflegeperson ist.

Wie schon beim Pflegezuschuss werden sich aber auch hier wieder zahlreiche Abgrenzungsfragen stellen, die wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gesichert beantworten können.

Ausmaß der Entlastungswoche
Es gebührt eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden pro Kalenderjahr.

Vollzeitbeschäftigten eine Entlastungswoche grundsätzlich im Ausmaß von 40 Stunden.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine Entlastungswoche im Ausmaß der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (zB. 30 Stunden-Kraft erhält eine Entlastungswoche im Ausmaß von 30 Stunden).

Beginn des Anspruches
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird, gebührt erstmalig diese Entlastungswoche.

Die Regelung spricht nur vom „Kalenderjahr“, das Verhältnis zwischen gegebenenfalls unterschiedlichem Urlaubsjahr und Kalenderjahr wirft einige Fragen auf.

Nach derzeitiger Lesart dürfte diese Entlastungswoche auch nicht übertragen werden können. Da die Nicht-Gewährung unter Strafsanktion steht, gehen wir davon aus, dass diese Woche innerhalb des Kalenderjahres aufzubrauchen ist. Dies ist in den Arbeitszeitaufzeichnungen jedenfalls kenntlich zu machen.

Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche/freier Zeiten
Anrechnung
Auf Gesetze, Verordnungen, Arbeitsordnungen oder sonstige Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind anzurechnen, soweit diese über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen.

Anzurechnen ist daher der erhöhte Urlaubsanspruch nach § 19 DO.A sowie allfällige andere erhöhte Urlaubsansprüche, sofern diese nicht einem bestimmten Zweck gewidmet sind.

Nicht-Anrechnung
Nicht angerechnet werden können:
§ 10a UrlG – Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit
§§ 15 und 16 UrlG – Pflegefreistellung
§ 8 AngG und § 1154b ABGB – Ansprüche bei Dienstverhinderung
§§ 14a und 14b AVRAG – Freistellungen bei Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz
§ 10 DO.A – Dienstverhinderung
§ 9e DO.A – Feiertage und dienstfreie Werktage (Karsamstag und Pfingstsamstag, 24.12. und 31.12.)
§ 22 AngG – Postensuchtage

Verbrauch der Entlastungswoche
Der Verbrauch der Entlastungswoche ist zu vereinbaren. Weiters ist der Verbrauch in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen.

Strafsanktion und Übergangsfrist bis 2026
Sowohl die Nichtgewährung der Nachtgutstunden als auch der Entlastungswoche steht unter Strafsanktion, weil es sich dabei um eine Verwaltungsübertretung handelt.

ArbeitgeberInnen, die
• den Ausgleich der Nachtgutstunden nicht innerhalb von 6 Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen oder
• die die gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,
sind mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen.

Für die Gewährung der Entlastungswoche wurde eine Übergangsfrist vorgesehen, sodass Ansprüche, die bis zum Kalenderjahr 2026 anfallen, in Geld abgelöst werden können.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit kollegialen Grüßen

Infos zu Aktionen anlässlich des internationalen Tages der Pflege am 12.Mai 2022

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!


Tag der Pflege – Aktionen am12.05.

Wien, Burgenland und Niederösterreich:

Demo in Wien, Start 15:00 Uhr in Wien Mitte – The Mall. 15:15 Uhr Abmarsch zum Sigmund Freud Platz.
15:45 Uhr Eintreffen der Busse aus den Bundesländern am Schwedenplatz und Eingliederung in den Demo-Zug. 16:30 Uhr Eintreffen Sigmund Freud Platz. Kundgebung inklusive Konzert.

 

Hier kannst du das Plakat zur Demo in Wien herunterladen…

Im Wiener Bereich macht es wenig Sinn, mit einem Bus anzureisen. Sowohl der Ausgangspunkt Wien Mitte um 15:00 Uhr, als auch die mögliche Eingliederung in den Demozug am Schwedenplatz um ca. 15:45 Uhr sind bestens öffentlich zu erreichen.

Mitarbeiter:innen welche am Demozug teilnehmen, ersuchen wir, Selfies oder Gruppenfotos zu machen und dem Betriebsrat per Mail zur Verfügung zu stellen.

Ihr könnt diese Aktion schon im Vorfeld aktiv unterstützen, in dem ihr beispielsweise den Demoflyer auf euren sozialen Netzwerken teilt.

Die Belegschaftsvertretungen bedanken sich bereits jetzt für eure Unterstützung.

Im Folgenden noch ein kurzer Überblick der Aktionen in den übrigen Bundesländern:

Kärnten:
In Klagenfurt findet eine Demo mit Band vor dem Stadttheater statt:
Beginn um 12:05 Uhr

Oberösterreich:
In Linz wird der ganze Tag im Zeichen des Gesundheits- und Sozialbereichs stehen. In der Früh werden Pendler an den Stadteinfahrten mit Schildern auf den Tag der Pflege aufmerksam gemacht. Vor dem Musiktheater wird um 10:30 Uhr die Stimmung im Gesundheits- und Sozialbereich pantomimisch dargestellt.
Der Betriebsrat der Barmherzigen Brüder organisiert eine Betriebsversammlung um 12:05 Uhr im öffentlichen Raum vor dem Krankenhaus.
Die AK hält den jährlichen Studientag zum Thema „Pflege in Bewegung“ ab.
Am Abend findet dann im Brucknerhaus ein klassisches Konzert statt, welches die AK zum Tag der Pflege organisiert hat.

Salzburg, Tirol und Vorarlberg:
In Innsbruck findet ein Marsch vom Bahnhofplatz mit Treffpunkt um 13:30 Uhr zum Landhausplatz statt.

Steiermark:
In Graz findet eine Demo statt:
Treffpunkt um 15:30 Uhr am Tummelplatz und dann Marsch zum Hauptplatz.

Aktion: Für uns ist es 5 nach 12!

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

Wir brauchen dich!

es ist 5 nach 12! Im Gesundheitspersonal arbeiten alle über dem Limit.
Viele von uns sind am Ende, die Pandemie hat diese Situation noch weiter verschärft.
Die Politik muss jetzt etwas tun!

Wenn wir gemeinsam unsere Stimme erheben, kann man uns nicht ignorieren.

Am 12. Mai ist internationaler Tag der Pflegenden. 
Um zu zeigen, dass es fünf nach zwölf ist, wollen wir möglichst viele Fotos sammeln, wo Gesundheitspersonal fünf Minuten nach 12 Uhr Mittag eine Minute Pause macht.

Mach am 12.5. ein Foto um 5 nach 12 von dir, deinen KollegInnen (wenn du möchtest auch gern mit dem Plakat zur Aktion) und poste dein Bild auf www.offensivegesundheit.at/5nach12

Die Uhr für das Gesundheitspersonal schlägt bereits jetzt 5 nach 12!

Wer noch kein Gewerkschaftsmitglied ist, aber eines werden möchte, kann hier das Formular ausfüllen und bei uns im BR-Büro abgeben.

Danke für eure Unterstützung!
Eure Betriebsräte

Änderungen bei den Dienstfreistellungen aufgrund einer Klage aus Meidling?

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Am 1. Juli ist eine neue Dienstanweisung (DF-DR-DA) in Kraft getreten. Nachdem es immer wieder Aufregung bzw. Unmut im Zusammenhang mit Dienstfreistellungen für Fortbildungen, vor allem bei Teilzeitkräften gab, konnte nun eine deutliche Verbesserung für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erzielt werden.

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu einem Ungleichverhältnis zwischen angerechneter Dienstzeit und tatsächlicher Fortbildungsdauer.

Auszug aus der neuen Dienstanweisung:

Ausmaß der Freizeitgewährung
Die Dauer der Dienstfreistellung umfasst das für die Teilnahme an der Fort-, Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung zeitlich notwendige Ausmaß. Bei der Berechnung sind auch Anfahrt- und Rückweg zur jeweiligen Dienststelle zu berücksichtigen. Das für die Teilnahme an der Fort-, Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung notwendige zeitliche Ausmaß inklusive des Anfahrts- und Rückwegs zur jeweiligen Dienststelle wird als Normalarbeitszeit gutgeschrieben bzw. vergütet.

Ob es Zufall ist, dass eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter unseres Hauses über unsere Fachgewerkschaft GPA-djp gerade eine Klage gegen die AUVA führte, die eben diesen Sachverhalt klären sollte, überlasse ich Euch liebe Leserinnen und Leser.

Nachdem die AUVA sich entschlossen hat im Hinblick auf den geringen Streitwert, das Verfahren nicht weiterzuführen, gibt es diesbezüglich nun kein Gerichtsurteil.

Der für den 17.07.2020 angesetzte weitere Verhandlungstag blieb allseitig unbesucht, da man dem/der Mitarbeiter/in sämtliche Forderungen inklusive Verzinsung bereits überwiesen hat.

Natürlich wurde dienstgeberseitig festgehalten, dass diese Entscheidung aus rein wirtschaftlichen Gründen und ohne Präjudiz auf den eigentlichen Prozessstandpunkt getroffen wurde.

Darum ist es wahrscheinlich purer Zufall, dass mit 01.07.2020 eine neue Dienstanweisung herausgegeben wurde, welche den geklagten Sachverhalt nun mitarbeiterfreundlicher regelt. Sollte die Dienstanweisung in keinen Zusammenhang mit der geführten Klage stehen, bedankt sich die Belegschaftsvertretung bei den Entscheidungsträgern der AUVA für die nun bessere Regelung für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gesamten AUVA.

Ganz sicher aber, bedanken wir uns bei der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter für den Mut mit Unterstützung der Gewerkschaft GPA-djp eine Klage zu führen, sodass zukünftig davon auszugehen ist, dass Teilzeitmitarbeitern die tatsächlich aufgewendete Zeit der Fortbildung gerechnet wird.

Es ist gut gewerkschaftlich organisiert zu sein und für seine Rechte einzustehen!

Eure Betriebsräte


Link(s) anklicken um zu den jeweiligen Dokumenten zu gelangen (funktioniert nur im AUVA Netzwerk):
|| Dienstanweisung

Wir in der Sozialversicherung

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

die Corona-Krise hat alle Bereiche unseres Lebens vor beispiellose Herausforderungen gestellt. Bei allen Unwägbarkeiten konnten sich die Österreicherinnen und Österreicher aber immer auf unser gutes Gesundheitssystem verlassen.

Das ist auch Ihr Verdienst. Ohne die Beschäftigten in der österreichischen Sozialversicherung wäre es nicht gegangen.

Durch Ihre Leistung und Ihr Engagement war es auch in dieser Ausnahmesituation allen Versicherten möglich ohne Blick ins Geldbörsel notwendige Untersuchungen und Behandlungen vornehmen zu lassen.

Dafür möchten wir Ihnen von ganzem Herzen danken.
Sie waren für die Österreicherinnen und Österreicher da, als es schwierig wurde. Wir wollen für Sie da sein, wenn es schwierig wird.

Als Gewerkschaft GPA-djp vertreten wir bereits über 280.000 Mitglieder in allen arbeitsrechtlichen Fragen sowie politisch gegenüber der Regierung. Wir haben es geschafft, dass in der Sozialversicherung keine Kündigungen und auch keine Kurzarbeit notwendig waren.

Wir stehen immer als verlässlicher Partner an Ihrer Seite.

Wenn Sie bereits Mitglied sind zögern Sie bitte nicht, sich bei Fragen oder Anliegen unter 050301/301 oder service@gpa-djp.at bei uns zu melden.

Sollten Sie Interesse an einer Mitgliedschaft haben, finden Sie alle Informationen unter https://mitgliedwerden.gpa-djp.at/

Alles Gute und bleiben Sie gesund!                                                         

Barbara Teiber MA                                                  Mag. Michael Aichinger
Bundesvorsitzende der GPA-djp                             Vorsitzender des Bereichs Sozialversicherung in der GPA-djp

Anrechnung von Vordienstzeiten!

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Einige von Euch dürfen sich bereits  über Lohnzettel mit Nachzahlungen und neuer nun höherer Gehaltsstufe freuen.

Leider sind die erklärenden Schreiben diesbezüglich für manche Mitarbeiter noch mit der Post unterwegs und den Betriebsräten wurde bis dato keine Mitarbeiterliste der davon „betroffenen“ Personen übermittelt. Diese wurde uns eigentlich im Vorfeld genauso wie der Beginn der Auszahlung zugesagt.

Wie kommt es nun zu dieser Nachzahlung:

Seit 2016 sind verschiedene Klagen zur erweiterten Anrechnung von Vordienstzeiten, die bei Eintritt in die AUVA vor 2011 nicht angerechnet wurden, von den Betriebsräten der AUVA eingebracht worden. In all diesen Verfahren vertraten Betriebsräte der AUVA bei Gericht ihre Beschäftigten gegen die AUVA. Und alle diese Verfahren wurden von den Betriebsräten in allen Instanzen gewonnen. Besonderer Dank gebührt dafür dem langjährigen Betriebsratsvorsitzenden des UKH Klagenfurt, Günther Kanduth, denn die Verfahren, die er führte hatten immer Leitwirkung für alle anderen Verfahren. Nachdem das OLG Graz nun unsere Klagebegehren für Rechtens erklärte, lenkte die AUVA ein. Die noch offenen Verfahren sollen beendet werden und die Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der Abteilung HRM bereits berechnet. Ein Teil der Ansprüche wird bereits mit dem Juli-Gehalt ausgezahlt. Es kann nur noch wenige Monate dauern, bis alle Anspruchsberechtigten ihr Geld bekommen.

Derzeit gelangen Vordienstzeiten die vor dem 18. Lebensjahr erworben wurden zur Auszahlung bzw. lösen eine Höherreihung im Gehaltsschema aus.

Die geführten Klagen wären alle samt ohne der Unterstützung der Gewerkschaften GPA-djp und Vida, sowie der Arbeiterkammer nicht möglich gewesen.

Ein Danke ergeht auch an alle Kolleginnen und Kollegen die Gewerkschaftsmitglieder sind und mit ihren Beiträgen solche Klagen erst möglich machen!

Du bist noch kein Gewerkschaftsmitglied?

Dann druck dir das Anmeldformular im Anhang aus, gib es bei deinem Betriebsrat ab und leiste auch du deinen Beitrag für mehr Gerechtigkeit in der Arbeitswelt.

Eure Betriebsräte


Link(s) anklicken um zu den jeweiligen Dokumenten zu gelangen (funktioniert nur im AUVA Netzwerk):

|| GPA-djp Anmeldeformular

KV-Verhandlungsabschluss für 2020

Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Nach intensiven KV-Runden und fünf Bürogesprächen konnten die diesjährigen Kollektivvertragsverhandlungen für die Arbeiter und Angestellten in der Sozialversicherung am 28.11.2019 erfolgreich abgeschlossen werden.

Nach Verbandsvorstand und Trägerkonferenz hat vor kurzem auch die Überleitungskonferenz zugestimmt. Der Kollektivvertragsabschluss ist nun rechtswirksam.

Folgendes Ergebnis wurde erzielt:

Gehaltserhöhung

Die Lohn- und Gehaltsansätze werden mit Wirkung vom 01.01.2020 um durchschnittlich 2,32 % erhöht. Die Zulagenbemessungsgrundlagen sowie die Anlagen der Dienstordnung werden um 2,07 % erhöht.


Inhaltliche Änderungen in den Dienstordnungen

Auch heuer konnten wir im Rahmenrecht wieder Verbesserungen durchsetzen, wie zum Beispiel:

Ausweitung der Möglichkeit Dienstfreistellung für die Mitarbeit in Projekten zu gewähren
Deutliche Anhebung der Lehrlingsentschädigung im 1. und 2.Lehrjahr
Verwendungszulage bereits nach 14 Tagen im Kalenderjahr für ArbeiterInnen

Sämtliche Änderungen (soweit nicht anders angegeben) treten mit 01.01.2020 in Kraft.

Mit kollegialen Grüßen

Für die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mag. Michael Aichinger
Bundesausschuss-Vorsitzender

Karl Dürtscher
Bundesgeschäftsführer

Mag. Helga Hons
Stv. Geschäftsbereichsleiterin

Rudolf Wagner
Wirtschaftsbereichssekretär

Für die Gewerkschaft Vida

Reinhard Niedermaier
Ausschuss-Sprecher

Farije Selimi

 


Das Gehaltsplus ist bereits auf eurem nächsten Bezugsnachweis ersichtlich!

Allen Nichtmitgliedern möchten wir bewusst machen, dass letztlich auch sie von den Verhandlungsergebnissen profitieren dürfen.

Im Anhang die Langversion und ein Anmeldeformular zur Gewerkschaft. Gerne nehmen wir auch DEINE Anmeldung entgegen.

Eure Betriebsräte


|| GPA-djp Anmeldeformular
|| KV-Info 2020

Abschlagsfreie Pension

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, 

nach Beschluss des Nationalrats mit September 2019 und Zustimmung des Bundesrats im darauf folgenden Monat ist es ab 01.01.2020 möglich nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei in Pension zu gehen ohne das Regelpensionsalter erreicht zu haben.

Damit wurde eine Forderung der Gewerkschaft die Seitens der GPA-djp bereits seit Jahren besteht in der Zeit der notwendig gewordenen „Übergangsregierung“ endlich umgesetzt.

Aufgrund einiger Anfragen zur neuen rechtlichen Situation, erlauben wir uns Euch die diesbezüglichen Informationen mittels Link der Arbeiterkammer zu übermitteln.

https://www.arbeiterkammer.at/nach-45-arbeitsjahren-abschlagsfrei-in-pension 

Es macht Sinn gewerkschaftlich organisiert zu sein, darum tritt auch Du jetzt bei und bezahle bis Jahresende keinen Gewerkschaftsbeitrag!

Im Anhang findest du ein Anmeldeformular, dieses Bitte ausgefüllt im BR-Büro abgeben. Wir empfehlen Dir am Formular den Betriebsabzug anzukreuzen, damit wird dein Lohnsteuervorteil gleich berücksichtigt und die Mitgliedschaft kostet somit im Höchstfall 20 €.

Mit diesen 20 € sicherst du dir im Bedarfsfall sogar kostenlose Rechtsvertretung!

Stärke unsere Interessensvertretung mit deiner Mitgliedschaft auch für zukünftige Kollektivvertragsverhandlungen und tritt jetzt bei.

Eure Betriebsräte


|| Anmeldeformular Gewerkschaft GPA-dip

« Older Entries